Betreuerauswahl

Grundsätzlich soll das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person zum Betreuer bestellen. Diese Person muss geeignet sein, in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu erledigen ( § 1897, Absatz 1 BGB ).

Die Eignung des Betreuers ist abhängig von seiner fachlichen Kompetenz, aber auch von seiner Bereitschaft, sich mit den Angelegenheiten des Betroffenen individuell und gegebenenfalls persönlich zu beschäftigen. Der Betreuer ist nur zur Organisation notwendiger Hilfen verpflichtet. Die persönliche Pflege oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind nicht seine Aufgabe. Dennoch ist der Betreuer gehalten, zum Betreuten eine persönliche Beziehung aufzubauen. Dies soll unter anderem durch regelmäßige Besuche erreicht werden.

Der Betroffene hat laut § 1897, Absatz 3 BGB ein Vorschlagsrecht zur Person des Betreuers. Diesem Vorschlag hat das Gericht zu entsprechen, wenn er dem Wohl des Betroffenen nicht entgegensteht.
Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist auf verwandtschaftliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen (§ 1897, Absatz 5 BGB). Hier muss allerdings darauf geachtet werden, dass dabei keine Interessenkonflikte entstehen.

Einschränkungen bei der Betreuerauswahl bestehen auch, wenn der Betroffene in einem Heim, einer Anstalt oder einer ähnlichen Einrichtung wohnt. Es scheiden dabei alle Personen als Betreuer aus, zu denen der Betroffene in einem Abhängigkeitsverhältnis steht (§ 1899, Absatz 1 BGB).

Äußert der Betroffene hinsichtlich der Person des Betreuers keine Wünsche, so schlägt im Regelfall die Betreuungsbehörde eine geeignete vor.



Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.