Betreuungsverfahren

Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung beginnt auf Antrag des Betroffenen oder – mit Ausnahme von Körperbehinderten – von Amts wegen, d.h., sobald dem Gericht etwas bekannt wird, das eine Betreuung unter Umständen rechtfertigt, gleich von wem es mitgeteilt wurde.

Zuständig ist das Vormundschaftsgericht bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser erhält dann vom Gericht eine Nachricht, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde.

Die Betreuungsbehörde erstellt nun einen Sozialbericht und ein Facharzt für Psychiatrie fertigt im Auftrag des Gerichtes ein Sachverständigengutachten. Auch soll dem sozialen Umfeld des Betroffenen, also der Familie, Freunden etc., Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Am Ende führt der zuständige Vormundschaftsrichter eine persönliche Anhörung in der üblichen Umgebung des Betroffenen durch, bei der er ihn über den Verlauf  des Verfahrens unterrichtet. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Anhörung verzichtet werden, nämlich dann, wenn daraus erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu erwarten sind oder er nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Ist das der Fall oder soll der Aufgabenkreis des zukünftigen Betreuers alle Angelegenheiten umfassen, soll zusätzlich noch ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

Kommt es zur Bestellung eines Betreuers, sind aus dem Beschluss des Amtsgerichtes die Aufgabenkreise, der Betreuer und die Dauer der Betreuung zu ersehen. Eine Betreuung muss spätestens nach sieben Jahren überprüft werden, der Richter kann jedoch auch wesentlich kürzere Überprüfungszeiträume festlegen.

Gegen den Beschluss zur Bestellung eines Betreuers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

 



Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.