Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung

Die Voraussetzungen einer Betreuung regelt § 1896 (1) BGB. Hier ist definiert, wann und für wen das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen soll.

Dies kann für Menschen notwendig sein, die durch eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung ihre  Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. Vor der Einrichtung einer Betreuung muss allerdings geprüft werden, ob diese Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch andere soziale Dienste geregelt werden können.

Ein Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der Betreuung bedarf. Das heißt, diese Aufgaben müssen tatsächlich anfallen und eine gesetzliche Vertretung erfordern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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