Ende einer Betreuung

Eine Betreuung endet spätetens mit dem Tod des Betreuten. Ein Betreuer ist deshalb nicht für die Beerdigung oder die Regelung des Nachlasses zuständig.

Eine Betreuung kann auch durch Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht enden. Die Aufhebung der Betreuung kann dabei sowohl durch den Betreuten als auch durch den Betreuer angeregt werden. Wenn die betreute Person, ihr Betreuer und das Vormundschaftsgericht sich einig sind, kommt es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung.

Kann keine Einigkeit zwischen den Beteiligten erzielt werden, so hat das Vormundschaftsgericht das letzte Wort. Es kann die Betreuung auch entgegen den Wünschen der betreuten Person aufrechterhalten.

Die Vormundschaftsgerichte sind dazu verpflichtet, die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungsfristen sind je nach Fall nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren. 



Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.